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Holz- und Pelletfeuerungen ohne Einschränkungen im neuen Heizungsgesetz
65 Prozent-Ziel einfach mit moderner Holzenergie erreichen

Berlin
, 12.10.2023
Nach langem Ringen und einigem Hin und Her – inklusive vorschnell verbreiteter angeblicher Verbote von Holzheizungen – ist das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, im September beschlossen worden. Es regelt, beginnend 2024, ab wann, wo und wie Erneuerbare Wärmelösungen eingesetzt werden müssen. Ziel ist ein klimaneutraler Wärmemarkt bis 2045. Die gute Nachricht vorab: Fast alle modernen Holzenergielösungen, also Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzzentralheizungen sowie wassergeführte Pelletkaminöfen – erfüllen den vorgeschriebenen Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie (EE) beim Einbau einer neuen Heizungsanlage. Das gilt ohne Einschränkungen im Neubau wie beim Heizungstausch. Die Einigung beim Heizungsgesetz konnte nur mit vielen Kompromissen, Ausnahmen und Übergangsregelungen erreicht werden. Das gibt den Akteuren mehr Zeit, sich auf die schrittweisen Veränderungen einzustellen, wird die Zielerreichung bis 2045 aber erschweren und stellt Branche, Energieberater und das Handwerk vor einige Herausforderungen. Die wichtigsten Punkte in Kürze: Geltungsbereich Das GEG gilt für Neubauten sowie Bestandsgebäude, für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die 65-Prozent-EE-Wärme-Vorgabe gilt erst, wenn eine Heizung in ein neues oder altes Gebäude eingebaut wird. Funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden – es sei denn, es greift die bereits bisher im GEG enthaltene Austauschpflicht für 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel. Auch muss die Heizung weiterhin getauscht werden, wenn z.B. Grenzwerte der 1. BImSchV oder anderer bestehender Vorschriften nicht eingehalten werden. Defekte Heizungen können repariert werden und dann weiterlaufen. Erfüllungsoptionen Alle „klassischen“ erneuerbaren Wärmelösungen erfüllen das 65-Prozent-Ziel ohne Einschränkungen und können monovalent betrieben werden. Dabei sind Holzfeuerungen (außer luftgeführte Pelletkaminöfen und klassische Scheitholz- Einzelraumfeuerstätten), Wärmepumpen sowie Solarthermieanlagen, wenn der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird, ohne weitere Berechnungen zulässig. Dasselbe gilt für Wärmepumpen und Solarthermieanlagen in Kombination mit Holzheizungen. Bei Hybriden mit Holz und einem fossil betriebenen Wärmeerzeuger und beim Einsatz von luftgeführten Pelletkaminöfen und klassischen Scheitholz-Einzelraumfeuerstätten muss jedoch durch normierte Berechnungen nachgewiesen werden, dass nicht mehr als 35 Prozent fossile Brennstoffe genutzt werden. Eine weitere Erfüllungsoption sind Wärmenetzanschlüsse sowie Stromdirektheizungen wie Infrarot, Letztere allerdings nur in Gebäuden, die die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreiten. Die Vorgaben für den EE Anteil neuer und bestehender Wärmenetze sollen im neuen Wärmeplanungsgesetz noch festgelegt werden.

Übergangsfristen Rein fossile Öl- und Gasheizungen dürfen bei einer sicheren Perspektive auf ein Wasserstoffnetz weiterhin installiert werden. Auch ein garantierter Biogas- oder Bioölbetrieb ist erlaubt. Darüber hinaus gelten unabhängig davon, ob ein kommunaler Wärmeplan vorliegt oder nicht, folgende Fristen für den Einbau von Öl- und Gasheizungen:
  • Städte und Gemeinden über 100.000 Einwohner: bis Ende Juni 2026
  • Kleinere Gemeinden: bis Ende Juni 2028
  • Oder bis zur Entscheidung, dass in einem Gebiet ein Wärmenetz entstehen soll
Voraussetzung dafür ist eine vorherige Beratung zu möglichen Optionen und steigenden CO2-Preisen für Öl und Gas. Diese Übergangsmöglichkeiten sind aber kein Freibrief, bis 2045 noch unbegrenzt fossiles Öl oder Gas einzusetzen. Ab 2029 müssen mind. 15 Prozent, ab 2035 mind. 30 Prozent und ab 2020 mind. 60 Prozent Derivate aus Biomasse oder Wasserstoff beigemischt werden. Die Preise für diese ohnehin nicht kostengünstig zu erzeugenden Brennstoffe werden wahrscheinlich weiter steigen. Das sollte bei der Entscheidung für Öl oder Gas unbedingt berücksichtigt werden.
Ab 1. Januar 2024Ab 1. Juli 2026Ab 1. Juli 2028
BestandsgebäudeIn Gebieten, die für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoff- netzausbaugebiet ausgewiesen sindIn Gemeindegebieten mit mind. 100.000 EinwohnernIn Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohnern
NeubautenIn Gebieten eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, für den ab dem 3. April 2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet wurdeIn Gemeindegebieten mit mind. 100.000 Einwohnern bei Schließung von Baulücken, bei Bauten gemäß §§ 34 oder 35 BauGB oder gemäß § 30 BauGB*, wenn Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem 3. April 2023 eingeleitet wurdeIn Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern bei Schließung von Baulücken, bei Bauten gemäß §§ 34 oder 35 BauGB oder gemäß § 30 BauGB*, wenn Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem 3. April 2023 eingeleitet wurde
* § 30 BauGB: Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 34 BauGB: Vorhaben innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
Ausnahmen Von der 65-Prozent-Vorgabe sind alle Eigentümer befreit, bei denen eine unbillige Härte vorliegt: Wenn die zu erwartenden Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Immobilienwert stehen oder wenn der Heizungstausch aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. Auch Bezieher von Sozialleistungen können sich vorübergehend befreien lassen. Auch wenn die 65-Prozent-Vorgabe greift, kann für maximal fünf Jahre noch eine rein fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Dies ermöglicht z.B. den schnellen Austausch einer defekten Heizungsanlage. Auch hierfür ist eine vorherige Beratung Voraussetzung. Geplante Wärmenetze Die Bundesregierung will Kommunen verpflichten, Wärmepläne zu erstellen. Darin sollen Gebiete festgelegt werden, in denen ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz gebaut werden soll. Die Planung und Errichtung solcher Netze ist aber langwierig. Wer die Heizung vorher tauschen will oder muss, muss nicht warten. Er muss dann aber die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Hier ist Holz eine realistische Option: Selbst die Bundesregierung erwartet, dass die Kosten für das Heizen mit Fernwärme oder Wasserstoff deutlich teurer sein können als mit einer Pelletheizung.
Gasetagenheizungen In Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizung muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentral oder weiter dezentral erfolgen soll. Soll eine Zentralheizung umgesetzt werden, hat man dafür weitere acht Jahre Zeit. Nach Fertigstellung müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Falls innerhalb der ersten fünf Jahre die Entscheidung für eine weiterhin dezentrale Lösung fällt, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Weitere Informationen:
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